Impressum
Firma: Raumausstattung Hullermann
Inhaber: Diana Hullermann
Adresse: Die Nielen 74
48249 Dülmen
Tel.: 02590/9389171
Website: www.raumausstattung-hullermann.de
E-Mail: raumausstattung.hullermann@freenet.de
Zuständige Kammer: Handwerkskammer Münster
Betriebsnummer: 41593334
Steuernummer: 312/5065/1931
Gerichtsstand: Amtsgericht Dülmen
Inhaltlich verantwortlich: Diana Hullermann
Haftungsausschluss:
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Urheberrecht
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Datenschutzhinweise
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Diana Hullermann
Die Nielen 74
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Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers (Raumausstattung Diana Hullermann). Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Durch die Auftragserteilung oder Annahme der Ware oder Leistung durch den Kunden gelten diese AGB als anerkannt.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Ändert sich nach Auftragserteilung die gesetzliche Umsatzsteuer, so gilt der Umsatzsteuersatz, der zum Zeitpunkt der abnahmereifen Fertigstellung der Leistung nach der aktuellen gesetzlichen Regelung gültig ist. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend, ohne Unterbrechung nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen hiervon, beispielsweise bei Behinderungen und Leistungsstörungen, die nicht in der Sphäre des Auftragnehmers liegen, besteht ein Anspruch auf Erstattung hierdurch entstehender Mehrkosten. Das Angebot bleibt mit all seinen Bestandteilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
3. Vergütung/Zahlung
Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, unmittelbar nach Rechnungsstellung, innerhalb von 7 Tagen, ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss behält sich der Auftragnehmer vor, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu fordern. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern mit 5% über Bundesbankdiskont p. a. berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 % über dem o. g. Basiszinssatz p. a... Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber/ Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf entstandenen Mahnkosten, Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Abweichungen
Die verwendeten Materialien (z.B. Stoffe) können aus drucktechnischen oder produktionsbedingten Gründen Abweichungen gegenüber einem Muster aufweisen. Diese sind kein Reklamationsgrund. Gleiches gilt für Naturstoffe. Hierbei sind naturgegebene Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale stets zu beachten.
5. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen (Bodenbelags- und Tapezierarbeiten) nach den Bestimmungen des BGB übernommen. Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, gilt für Bauleistungen die Verjährungsfrist nach VOB/B (sh. auch Ziff. 3). Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B. an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in einem Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann.
6. Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
7. Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 6 Werktagen aufgefordert und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (Abnahmefiktion). Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
8. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anders ausdrücklich angegeben ist – als Circa – Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei unterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) enthalten sind. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt diese zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge.
9. Gardinenpflege
Die Reinigung und Wäsche erfolgt unter Beachtung angebrachter Reinigungsanleitungen. Soweit derartige Anleitungen nicht angebracht sind, aufgrund der äußerlich erkennbaren Beschaffenheit des Reinigungsgegenstandes. Eine Haftung für Schäden die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und nicht durch eine fachmännische Warenschau zu erkennen sind (z. B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel) ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Änderungskosten (Verlängern, Kürzen etc.) sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu übernehmen, die Abrechnung erfolgt nach Aufwand.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Maße und Muster oder dergleichen oder durch ungenaue Angaben ergeben.
11. Schlichtung
Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur vereidigte Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
12. Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, in einem solchen Falle ggf. die unwirksame Bestimmung entsprechend dem Sinne des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere zu ersetzen, durch die der beabsichtigte Vertragszweck, soweit dies möglich ist, in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass die erforderliche Regelung einiger Punkte in dem Vertrag übersehen worden sind.
Bildquellen:
Außer firmeneigenen Bildern verwenden wir auch Bilder von unseren Partnerfirmen.
Dazu bedanken wir uns herzlich bei folgenden Firmen für die Unterstützung.
Kadeco
Ado Goldkante
Gerster